Corona & Freiwilligendienst
Aktuelle Informationen zum Freiwilligendienst aufgrund der Corona-Lage
17. Januar 2023
Seminare und Corona: weitere Aussichten
Nach aktueller pandemischer Lage freuen wir uns, die Hygieneregeln für die Kurswochen weiter lockern zu können. Unser Hygienekonzept ist aktualisiert und liegt weiterhin auch in englischer Sprache vor.
Die Bildungswochen für die Freiwilligen werden bei Erkrankung einer teilnehmenden Person an Corona in Präsenz fortgeführt.
Die Teilnehmenden sind gehalten, FFP2-Masken mitzuführen und bei Krankheitssymptomen zu tragen.
Wir freuen uns, dass wir alle Gemeinschaft wieder entspannter erleben können!
21. Dezember 2022
Lockerung der Corona-Regeln bei Bildungsseminaren
Wir sind gesellschaftlich und politisch im Übergang in die Endemie. Die Seminargruppe bleibt zukünftig in Präsenz, auch wenn es einen Corona-Fall gibt. Positiv getestete Personen müssen gemäß der rechtlichen Lage eine Maske tragen. Bis Ende Februar 2023 stellen wir in den Bildungsseminaren noch Tests zur Verfügung, so dass man sich in einem berechtigten Verdacht (freiwillig) testen kann. Seminarteilnehmenden mit Krankheitssymptomen werden gebeten, eine Maske zu tragen.
16. November 2022
Änderung der Absonderungsverordnung
Wer in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich seit 16. November 2022 nicht mehr in häusliche Isolation begeben. Es soll aber grundsätzlich außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske getragen werden. Höhere Schutzstandards gelten weiterhin in medizinisch-pflegerischen und weiteren Einrichtungen.
Verordnung des Sozialministeriums
Für unsere Seminare im Freiwilligendienst bitten wir um Folgendes:
Freiwillige, die keine Symptome aber ein positives Testergebnis haben, sollen bitte eine Krankmeldung vom Arzt/Ärztin einholen und nicht an den Seminaren teilnehmen.
Denn: die Gruppe ist über mehrere Tage zusammen und die Maskenpflicht kann nicht durchweg umgesetzt werden, z.B. beim Essen und Schlafen. Bei Fragen können sich die Freiwilligen an Ihre*n Referent*in wenden.
Aktualisierung unseres Hygienekonzepts und Planung für das Kursjahr 2022/23
01. Juli 2022
Seit dem 01.07.2022 gibt es keine kostenlosen Bürger*innentests mehr. Wir haben unser Hygienekonzept für die Bildungswochen entsprechend angepasst:
Freiwillige oder Honorarkräfte die unsicher sind, können sich während der Kurswoche testen.
Es werden dafür ausreichend Schnelltests von unserer Seite zur Verfügung gestellt.
Bei Symptomen wird grundsätzlich getestet und im Ausbruchsfall entsprechend unseres Hygienekonzepts gehandelt.
Wir beobachten fortwährend die pandemische Entwicklung und politischen Entscheidungen im Zusammenhang mit Covid-19. Für den Fall der erneuten Anordnung von Zugangsbeschränkungen (2G/3G) haben die Freiwilligendienste DRS ein Konzept entwickelt, das so vielen Freiwilligen wie möglich Bildungsseminare in Präsenz ermöglicht. Freiwillige, die nach der Definition von 2G nicht an einer Veranstaltung teilnehmen dürften, erhalten ein digitales Angebot und werden rechtzeitig informiert.
Ausblick: Seminare und Corona
10. Februar 2022
Nach aktueller pandemischer Lage planen wir die Seminare wie folgt durchzuführen:
- Bis Ende März werden alle Kurse weiterhin noch online durchgeführt.
- Im April werden die Kurswochen dann teils online und teils in Präsenz abgehalten. Weitere Informationen zum Kurs Ihrer Freiwilligen, entnehmen Sie bitte der Kurseinladung, die 3 Wochen vor Kursbeginn versendet wird.
- Ab Mai ist es dann endlich so weit: Die Präsenzseminare starten wieder! Wir freuen uns schon sehr darauf, die Freiwilligen live und in Farbe zum Kurs begrüßen zu können.
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte die/den zuständige*n Referent*in.
Bereichsbezogene Impfpflicht - Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 tritt in Kraft
15. Dezember 2021
Das neue Gesetz sieht in bestimmten Einrichtungen wie bspw. Krankenhäusern, Rettungsdiensten und Pflegeeinrichtungen eine allgemeine Impfpflicht für die Beschäftigten vor. Dies betrifft auch Freiwilligendienstleistende. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 15. März 2022, bis zu der der entsprechende Nachweis bei der Einrichtung vorzulegen ist.
Seminare im Freiwilligendienst im Kursjahr 2021/2022
17. November 2021
Seit Wochen steigt die Zahl der Corona-Patientinnen und Patienten auf den Intensivstationen der Krankenhäuser. Nach der Corona-Warnstufe hat Baden-Württemberg nun auch die sogenannte Alarmstufe erreicht. Aufgrund des rasant steigenden Infektionsgeschehens haben wir uns dazu entschieden, ab sofort alle Bildungsseminare und -tage ausschließlich online durchzuführen. Diese Regelung gilt vorerst bis einschließlich Februar 2022.
Wir bedauern sehr, diesen Schritt gehen zu müssen. Unseren Freiwilligen und den vulnerablen Menschen, mit denen viele Freiwillige in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten, möchten wir weiterhin einen größtmöglichen Schutz bieten.
Über zukünftige Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig. Weiterhin erhalten alle Freiwilligen vor ihrem Kurs eine Einladung, in der wir nochmals gezielt und aktuell zur Durchführung informieren.
Corona-Impfberechtigung für Freiwillige
Sind Sie als Einsatzstelle berechtigt, Ihren Mitarbeitenden ein Impfangebot zu machen? Die Impfberechtigung gilt ebenfalls für Ihre volljährigen Freiwilligendienstleistenden. Wir wissen, dass einige Einrichtungen ihren Freiwillige bereits eine Impfbescheinigung ausgestellt haben.
Bitte informieren Sie Ihre Freiwilligen und stellen ihnen eine Impfbescheinigung aus. Ob die berechtigten Freiwilligen vom Recht auf die Impfung Gebrauch machen, bleibt natürlich den Freiwilligen überlassen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Sozialministeriums
Besteht für ungeimpfte und nicht genesene Freiwillige ein Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes im Falle einer Corona-bedingten Quarantänepflicht?
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg empfiehlt das Taschengeld auch dann weiterhin auszuzahlen, wenn sich ungeimpfte und nicht genesene Freiwilligendienstleistende in Quarantäne begeben müssen.
Corona-Überbrückungshilfen für FSJ/BFD und FÖJ-Einsatzstellen
Der Bund ermöglicht Liquiditätshilfen für kleine und mittelständische gemeinnützige Unternehmen. Die Erstattung der Kosten für FSJ, BFD und FÖJ kann unter bestimmten Voraussetzungen und für bis zu drei Monate beantragt werden. Erstattungsfähig sind insbesondere die Eigenanteile der Einsatzstellen am Taschengeld und SV-Beitrag. Die Antragstellung erfolgt z.B. über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Aktuelle Informationen und Hinweise zur Berechtigung finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Das entsprechende Schreiben des Bundes steht unseren Einsatzstellen im internen Bereich unserer Website zum Download zur Verfügung.
Freiwilligendienst und Kurzarbeit
31. Mai 2020
Im Freiwilligendienst kann es Anspruch auf Kurzarbeitergeld geben. Die Bundesagentur für Arbeit weist in jedoch in ihrem Schreiben daraufhin, dass es im BFD kein Kurzarbeitergeld gibt (das zugehörige Schreiben finden unsere Einsatzstellen im internen Bereich). Nutzen Sie dieses Schreiben als Argumentationshilfe bei Behörden. Bitte beachten Sie allerdings, dass im BFD der Bundeszuschuss für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge entsprechend sinkt. Bitte beziehen Sie bei Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitergeber auch die Freiwilligen mit ein, insbesondere Minderjährige. Neben der Kurzarbeit gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Freiwilligendienst weiter gehen kann (z.B. alternative Tätigkeitsfelder).
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Im BFD liegt aufgrund der fortlaufenden Zuschusszahlungen des Bundes für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge kein Entgeltausfall vor, so dass für Freiwillige im BFD kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Hierzu die Weisung der Arbeitsagentur: "Da kein Entgeltausfall vorliegt kann für Bundesfreiwilligendienstleistende kein KUG gezahlt werden".
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Im FSJ/FÖJ ist die Beantragung von Kurzarbeitsgeld in den Ländern möglich, in denen das Land keine expliziten Taschengeldzahlungen leistet. Hierzu die Weisung der Arbeitsagentur: "Wird die Vergütung auch während der Corona-Pandemie unabhängig vom tatsächlichen Einsatz des Freiwilligen vom Bundesland an den Träger bzw. die Einsatzstelle erstattet, kann KUG nicht gewährt werden."
- Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zur aktuellen Regelung oder wenden Sie sich direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Was ist mit dem Freiwilligendienst, wenn die Einsatzstelle aufgrund der Corona-Lage schließen muss, den Dienst einschränkt oder sich die Gefahrensituation in der Einsatzstelle verändert? Was geschieht in Bezug auf das Taschengeld?
17. März 2020
Es ist möglich, den Einsatzbereich des Freiwilligendienstes zu erweitern oder zu verändern. Bitte beachten und berücksichtigen Sie das Schreiben des Bundesministeriums.
Das Schreiben des BMFSFJ finden unsere Einsatzstellen im internen Bereich.
Sie sind keine Einsatzstelle von uns? Kontaktieren Sie uns gerne.