Grenzüberschreitungen am Arbeitsplatz: Meldung an BGW (Unfallversicherung)
Um Freiwillige während ihres Freiwilligendienstes in Einsatzstellen gut zu begleiten, ist es wichtig, bei Übergriffen und sexualisierter Gewalt Informationen an die richtigen Stellen weiterzuleiten.
Bei sexuellen Übergriffen/sexualisierter Gewalt am Arbeitsplatz handelt es sich im versicherungstechnischen Sinne um einen Arbeitsunfall. Dies gilt auch für Vorfälle, bei denen Freiwillige betroffen sind. Damit die Betroffenen entsprechende Versicherungsleistungen erhalten, müssen Sie einen solchen Vorfall an die BGW melden.
Bei Arbeitsunfällen gilt generell eine Meldepflicht, sobald es zu einer über drei Kalendertage hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit kommt oder ein Todesfall aufgrund des Arbeitsunfalls vorliegt. Doch bei Gewalt- oder anderen Extremereignissen können psychische Folgen zeitverzögert auftreten. Daher empfiehlt die BGW: Extremereignisse wie z.B. schwere Körperverletzungen, Sexualdelikte oder (Raub-)Überfälle, auch auf dem Arbeitsweg, immer zu melden.
Durch die Meldung des Arbeitsunfalls an die BGW kann diese für die bestmögliche medizinische Behandlung sorgen und stellt sicher, dass ihre Versicherten wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Das gilt auch für psychische Folgen von Gewaltereignissen. Aber auch Betroffene selbst können sich an die BGW wenden. Darüber hinaus benachrichtigen Durchgangsärzte (D-Arzt*in) die BGW. Ein Durchgangsarzt besitzt eine Zulassung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung und wird daher von den Berufsgenossenschaften bestellt.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Unfallversicherung. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der BGW.