Freiwilligendienst_Rottenburg-Stuttgart_Baden-Wuerttemberg_kurz

Bürgergeld & Freiwilligendienst

Änderungen des Bürgergeld-Gesetzes
 

Ab dem 1. Juli 2023 wird das Taschengeld von Freiwilligen im Freiwilligen Sozialen Jahr, Freiwilligen Ökologischen Jahr und Bundesfreiwilligendienst, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr auf das Bürgergeld angerechnet. Ältere Freiwillige haben weiterhin einen Freibetrag in Höhe von 250 Euro pro Monat.
 

Im Detail:

  • Freiwillige unter 25 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 leben, dürfen ihr Einnahmen aus dem BFD, FSJ und FÖJ bis zu eine Höhe von aktuell 520 Euro behalten. Es wird nicht mit den Leistungen der Bedarfsgemeinschaft verrechnet.
  • Diese Regelung gilt auch für andere Einnahmen aus Schüler*innen und Student*innenjobs in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
  • Bei Einnahmen über dem Freibetrag von 520 Euro monatlich (zum Beispiel durch einen Minijob neben dem Freiwilligendienst) dürfen bis zu einem Betrag von 1000 Euro 30 Prozent behalten werden.
  • Freiwillige über 25 Jahre haben eine Freigrenze von 250 Euro. Was über diesem Betrag liegt, wird als Einkommen angerechnet.
     

Weitere Informationen gibt es bei den zuständigen Behörden oder zum Beispiel hier unter jugendfreiwilligendienste.de